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Embargo / Sanktionen

Embargos bzw. Sanktionen sind Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr. Sie werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und können den Außenwirtschaftsverkehr einschränken oder auch komplett verbieten.

In der Regel bedeutet ein Embargo, dass der Handel mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen zwischen den betroffenen Ländern oder Regionen vollständig untersagt ist oder dass bestimmte Einschränkungen gelten, wie zum Beispiel das Verbot des Exports von Gütern mit militärischer oder sicherheitsrelevanter Bedeutung.

Ein Embargo kann von einem einzelnen Land oder von einer Gruppe von Ländern verhängt werden, wie zum Beispiel von der Europäischen Union oder den Vereinigten Staaten. Die Einhaltung von Embargos wird von den beteiligten Ländern und internationalen Organisationen überwacht und Verstöße können rechtliche Konsequenzen haben.

Terrorismus

Die Europäische Gemeinschaft hat auf der Grundlage von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des Terrorismus dienen.

Unternehmen müssen eigenverantwortlich sicherstellen, nicht gegen die EG-Anti-Terrorismus-Verordnungen zu verstoßen. Weiterhin dürfen diesen Personen keine Gelder und sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Die Geschäftsleitung muss Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass keine Außenwirtschafts-Verstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden.

Es ist für alle Unternehmen Pflicht, die Verordnungen einzuhalten. Dies ist unabhängig davon, ob sich die in den Namenslisten aufgeführten Personen, Vereinigungen, Organisationen oder Unternehmen in Deutschland oder in einem sonstigen Land befinden.

Diese Maßnahmen werden in zwei Bereiche untergliedert:

    – Maßnahmen gegen das Al-Qaida Netzwerk und die Taliban
       Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002

    – Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige
      Grundlegend hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001